Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sind im Außenbereich lediglich in wenigen Ausnahmefällen bauplanungsrechtlich „privilegiert“ zulässig und können daher in der Regel nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans der betreffenden Ortsgemeinde genehmigt werden. Und solche Bebauungspläne müssen sich aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde entwickeln.
Bislang bestehen in der Verbandsgemeinde Selters drei Freiflächen-Photovoltaikanlagen in den Gemarkungen Wölferlingen, Freirachdorf und Rückeroth. Im Zuge der 5. Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplans werden vier weitere Freiflächen-Photovoltaikanlagen in den Gemarkungen Hartenfels (2), Schenkelberg sowie Vielbach weiterverfolgt.
In den letzten Monaten nahmen die Anfragen auf Errichtung weiterer Freiflächen-Photovoltaikanlagen deutlich zu – und zwar fast ausschließlich von privaten Grundstückseigentümern.
Der Verbandsgemeinderat hat daher in seiner Sitzung am 10.10.2023 Ausschluss-Kriterien für Freiflächen-PV-Anlagen beschlossen, die der weiteren Flächennutzungsplanung zugrunde gelegt werden sollen.
Folgende Ausschlusskriterien wurden beschlossen:
- Naturschutzgebiete,
- gesetzliche Biotope im Sinne von § 30 Bundes-Naturschutzgesetz sowie von § 15 Landes-Naturschutzgesetz,
- NATURA-2000-Gebiete,
- Vorranggebiete für Landwirtschaft und Vorranggebiete für Rohstoffabbau im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald,
- Waldflächen,
- Flächen, für die für mehr als 50% im Geoportal eine Acker- bzw. Grünland-Zahl von mindestens 40 dargestellt ist,
- Flächen im Umkreis von 400 m landwirtschaftlicher Hofstellen im Außenbereich, soweit der Antragsteller/Betreiber nicht selbst der Inhaber der Hofstelle ist
- Flächen im Umkreis von 200m zu Siedlungsflächen, insbesondere zu Wohnbauflächen und Gemischten Bauflächen,
- Überschreiten einer „Obergrenze“ von 1 % der Flächen für die Landwirtschaft in der Verbandsgemeinde Selters (derzeit 43 ha – von 4.300 ha.),
- Ausschluss von Freiflächen-PV-Anlagen unter 1 Hektar bzw. größer 10 Hektar“
- Privat-eigene Grundstücke, soweit die geplante Freiflächen-PV-Anlage nicht
- im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb steht und nicht ganz oder teilweise der Eigenversorgung des betreffenden Betriebes dient,
- im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Anlage zu a) steht,
- im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Anlage auf gemeindeeigenen Grundstücken steht,
- auf Konversions-, ehemaligen Abbauflächen oder Altlastenverdachtsflächen vorgesehen werden.
Die Ausschlusskriterien wurden zunächst bewusst restriktiv gehalten, da zum einen die weitere Entwicklung bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen abgewartet werden soll – insbesondere im Bereich der sog. Agri-PV, einer kombinierten Nutzung von Photovoltaik und Landwirtschaft. Und – auch die anstehende kommunale Wärmeplanung soll zunächst abgewartet werden.
Verbandsgemeindeverwaltung Selters
Fachbereich 2 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
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