Symbolbild Winter

Der vom Ortsgemeinderat Herschbach am 25. November 2024 gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“, bestehend aus der Planurkunde und den Textfestsetzungen, wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches – der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises – vom 10. Dezember 2024, Aktenzeichen 2a-610-13-7.121.30, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ umfasst zwei Teilbereiche. Der Teilbereich A umfasst Teilflächen der Flurstück 4 und 5 in Flur 22 sowie Teilflächen der Flurstücke 4 und 11 in Flur 59 – alle in der Gemarkung Herschbach gelegen. Der Teilbereich B umfasst das Flurstück 51 in Flur 24 der Gemarkung Herschbach. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der nachstehend abgedruckten Übersichtskarte dargestellt.

Der Bebauungsplan „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ sowie die Begründung (mit Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 4-7, 56242 Selters, in Zimmer 111, montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 16 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplans „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ kann Auskunft verlangt werden.


Der Bebauungsplan „Lebensmittel Vollsortimenter – Kleine Flürchen“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

a)   Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

b)   Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Bebauungsplans in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

c)   Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist (ein Jahr) jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die vorstehend aufgeführten Bebauungsplan-Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter https://www.selters-ww.de/bauleitplanung/ eingestellt.

56249 Herschbach, den 16. Dezember 2024
Axel Spiekermann, Ortsbürgermeister


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