Symbolbild Winter

Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Eckersgarten“

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Sessenhausen

Inkrafttreten der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Eckersgarten“

Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Eckersgarten“ wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates Sessenhausen vom 09.09.2024 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Eckersgarten“ kann dem abgedruckten Plan entnommen werden.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Eckersgarten“ erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Jedermann kann den Bebauungsplan „Im Eckersgarten“, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden hierzu in der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, in Zimmer 111, montags und dienstags von 8.00 Uhr - 16.00 Uhr, mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bereitgehalten.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Eckersgarten“ der Ortsgemeinde Sessenhausen in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die vorstehend aufgeführten Bebauungsplan-Unterlagen werden zusätzlich im Internet unter https://www.selters-ww.de/bauleitplanung/ eingestellt.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

a)   Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

b)   Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Bebauungsplans in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

c)   Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der o.g. Frist (ein Jahr) jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Sessenhausen, den 26.09.2024  (DS)                
Helmut Lamp, Ortsbürgermeister


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