Steuersätze
Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.
Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.
Zahlung und Kontakt bei Rückfragen
Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 01.01.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.
Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:
1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.
2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.
Steuerhebesätze und Hundesteuer
Die Grundsteuer A, B und die Gewerbesteuer werden nach den maßgebenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes bzw. Gewerbesteuergesetzes erhoben. Grundlage für die Berechnung sind die Messbescheide des zuständigen Finanzamtes.
Beispiel für die Berechnung der Grundsteuer B:
Einfamilienhaus in der Stadt Selters.
Messbetrag des Finanzamtes: 100,00 €
Berechnung:
100,00 € (Messbetrag) : 100 x 365 (Hebesatz Stadt Selters) = 365,00 €
Im vorliegenden Fall hat der Hauseigentümer eine jährliche Grundsteuer B von 365,00 € zu zahlen.
Gewerbesteuer
Auf Grund des Gewerbesteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrages wird die Gewerbesteuer nach Ertrag für die angegebenen Erhebungszeiträume sowie nach der dort vorgenommenen Berechnung festgesetzt, und mit einem vom Stadt- bzw. Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz multipliziert. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Haushaltssatzung in der gültigen Fassung
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Vergnügungssteuer
Die Ermächtigung der Verbandsgemeinde, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung. Die Vergnügungssteuer wird für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben, bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen sowie Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Die Steuer wird bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen nach der Größe des benutzten Raumes als Pauschsteuer, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte besteuert. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Satzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gemeindeordnung (GemO)
Für weitere Fragen im Bezug auf die Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer und Hundesteuer wenden Sie sich bitte an unsere nebenstehenden Mitarbeiter-/innen