Steuersätze
GRUNDSTEUER - Reform des kommunalen Finanzausgleichs
In den vergangenen Tagen haben Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende die Steuerbescheide für das Jahr 2023 erhalten und festgestellt, zukünftig höhere Steuern zahlen zu müssen.
Wie kommt das?
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil aus dem Jahre 2020 entschieden, dass die Mindestfinanzausstattung der Kommunen nicht gewährleistet ist. Die Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes erfolgte durch das Landesfinanzausgleichgesetz, dass vom Rheinlandpfälzischen Landtag am 24. November 2022 beschlossen wurde und am 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Danach sind die Nivellierungssätze der Grundsteuern A und B und der Gewerbesteuer mindestens wie folgt anzuheben:
Grundsteuer A auf mind. 345 %
Grundsteuer B auf mind. 465 %
Gewerbesteuer auf mind. 380 %.
Aus den Abstimmungsergebnissen unserer Räte wird deutlich, dass die Gemeinden sich ihre Entscheidung nicht leicht gemacht haben. Bleibt eine Gemeinde mit ihren Hebesätzen unter den vom Land gesetzlich festgelegten Nivellierungssätzen, entstehen ihr finanzielle Nachteile. Denn sowohl der Betrag, den eine Gemeinde vom Land über den Finanzausgleich erhält, als auch die Höhe der Umlagezahlungen, die an Verbandsgemeinde und Landkreis entrichtet werden müssen, werden auf Grundlage der Nivellierungssätze errechnet.
Das bedeutet:
In die Berechnungen gehen somit Steuereinnahmen ein, welche die Gemeinde bei niedrigeren Steuersätzen nicht erzielt. Hätten sich die Räte gegen die Erhöhung entschieden, wäre bei allen Berechnungen von den fiktiven Mehreinnahmen ausgegangen worden. Damit hätte man einerseits weniger Geld vom Land bekommen, andererseits mehr Umlagen bezahlen müssen – und zwar ohne dass die eigene Kasse besser gefüllt wäre. Zudem besteht für die Gemeinden die Gefahr, Landesfördermittel zu verlieren, weil eigene Einnahmequellen nicht ausgeschöpft werden.
Abschließend der nochmalige Hinweis:
Die jetzige Erhöhung hat nichts mit der Grundsteuerreform zu tun. Anhand der Steuererklärung, die alle Grundstückseigentümer bis 31. Januar 2023 abgeben müssen, wird ein neuer Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Bezahlt werden muss die neu berechnete Grundsteuer ab dem Jahre 2025. Bis dahin gilt noch die derzeitige Regelung
Wir möchten Ihnen mit diesen Hinweisen den Hintergrund der gefassten Ratsbeschlüsse näherbringen und festhalten, dass der Steuerzahler durch die Reform des Landesfinanzausgleichgesetzes zwangsläufig belastet wird.
Verbandsgemeindeverwaltung Selters
- Fachbereich Finanzen/Steuern-
Steuerhebesätze und Hundesteuer
Die Grundsteuer A, B und die Gewerbesteuer werden nach den maßgebenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes bzw. Gewerbesteuergesetzes erhoben. Grundlage für die Berechnung sind die Messbescheide des zuständigen Finanzamtes.
Beispiel für die Berechnung der Grundsteuer B:
Einfamilienhaus in der Stadt Selters.
Messbetrag des Finanzamtes: 100,00 €
Berechnung:
100,00 € (Messbetrag) : 100 x 365 (Hebesatz Stadt Selters) = 365,00 €
Im vorliegenden Fall hat der Hauseigentümer eine jährliche Grundsteuer B von 365,00 € zu zahlen.
Gewerbesteuer
Auf Grund des Gewerbesteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrages wird die Gewerbesteuer nach Ertrag für die angegebenen Erhebungszeiträume sowie nach der dort vorgenommenen Berechnung festgesetzt, und mit einem vom Stadt- bzw. Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz multipliziert. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Haushaltssatzung in der gültigen Fassung
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Vergnügungssteuer
Die Ermächtigung der Verbandsgemeinde, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung. Die Vergnügungssteuer wird für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben, bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen sowie Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Die Steuer wird bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen nach der Größe des benutzten Raumes als Pauschsteuer, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte besteuert. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Satzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gemeindeordnung (GemO)
Für weitere Fragen im Bezug auf die Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer und Hundesteuer wenden Sie sich bitte an unsere nebenstehenden Mitarbeiter-/innen