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Steuersätze

Steuersätze

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zahlung und Kontakt bei Rückfragen

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 01.01.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.

2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt). Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.


Steuerhebesätze und Hundesteuer

Die Grundsteuer A, B und die Gewerbesteuer werden nach den maßgebenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes bzw. Gewerbesteuergesetzes erhoben. Grundlage für die Berechnung sind die Messbescheide des zuständigen Finanzamtes.

Beispiel für die Berechnung der Grundsteuer B:

Einfamilienhaus in der Stadt Selters.
Messbetrag des Finanzamtes: 100,00 €

Berechnung:
100,00 € (Messbetrag) : 100 x 365 (Hebesatz Stadt Selters) = 365,00 €

Im vorliegenden Fall hat der Hauseigentümer eine jährliche Grundsteuer B von 365,00 € zu zahlen.


Gewerbesteuer

Auf Grund des Gewerbesteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und des vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrages wird die Gewerbesteuer nach Ertrag für die angegebenen Erhebungszeiträume sowie nach der dort vorgenommenen Berechnung festgesetzt, und mit einem vom Stadt- bzw. Gemeinderat im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossenen Hebesatz multipliziert. Hieraus ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Haushaltssatzung in der gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)


Vergnügungssteuer

Die Ermächtigung der Verbandsgemeinde, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung. Die Vergnügungssteuer wird für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben, bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen, für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen sowie Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Die Steuer wird bei Tanz- und Diskothekenveranstaltungen nach der Größe des benutzten Raumes als Pauschsteuer, bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit nach der Anzahl der Geräte besteuert. Die Vergnügungssteuersätze werden in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Satzung der Verbandsgemeinde Selters/Westerwald über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Rechtsgrundlagen (allgemein)
Gemeindeordnung (GemO)

Für weitere Fragen im Bezug auf die Grundsteuer A, B, Gewerbesteuer und Hundesteuer wenden Sie sich bitte an unsere nebenstehenden Mitarbeiter-/innen

Hebesätze Grundsteuer A


20242025
Selters345
345
Herschbach345
345
Maxsain345
345
Marienrachdorf345
345
Hartenfels345
345
Freilingen345
345
Weidenhahn390
390
Schenkelberg345
345
Freirachdorf345
345
Sessenhausen390
390
Wölferlingen345
345
Vielbach345
345
Nordhofen345
345
Rückeroth345
345
Quirnbach345
345
Goddert345
345
Ellenhausen345
345
Steinen345
345
Krümmel345
345
Ewighausen345
345
Maroth345
345
Durchschnitt349349


Hebesätze Gewerbesteuer


20242025
Selters380
380
Herschbach380
380
Maxsain380
380
Marienrachdorf380
380
Hartenfels380
380
Freilingen380
380
Weidenhahn400
400
Schenkelberg380
380
Freirachdorf380
380
Sessenhausen400400
Wölferlingen380
380
Vielbach380
380
Nordhofen380
380
Rückeroth380
380
Quirnbach380
380
Goddert380
380
Ellenhausen380
380
Steinen380
380
Krümmel380
380
Ewighausen380
380
Maroth380
380
Durchschnitt382382

Hebesätze Grundsteuer B


20242025
Selters465
465
Herschbach465
465
Maxsain465
465
Marienrachdorf465
465
Hartenfels465
465
Freilingen465
465
Weidenhahn565
565
Schenkelberg465
465
Freirachdorf465
465
Sessenhausen565
565
Wölferlingen465
465
Vielbach440
465
Nordhofen465
465
Rückeroth465
465
Quirnbach465
465
Goddert465
465
Ellenhausen465
465
Steinen465
465
Krümmel465
465
Ewighausen465
465
Maroth465
465
Durchschnitt472475


Hundesteuer (Haushaltsjahr 2025) in €uro


1. Hund2. Hundweitere1. gefärl. Hund2. gefährl. Hundweitere
Selters30,0050,00
70,00200,00300,00300,00
Herschbach50,00
100,00
150,00400,00800,001.200,00
Maxsain25,00
40,00
50,00250,00400,00500,00
Marienrachdorf30,00
50,00
75,00240,00400,00600,00
Hartenfels50,00
100,00
150,00400,00800,001.200,00
Freilingen25,00
40,00
60,00200,00300,00450,00
Weidenhahn40,00
70,00
80,00320,00560,00640,00
Schenkelberg40,00
50,00
60,00320,00400,00480,00
Freirachdorf40,00
50,00
65,00240,00240,00240,00
Sessenhausen25,00
45,00
60,00200,00360,00480,00
Wölferlingen30,00
40,00
60,00240,00320,00480,00
Vielbach30,00
40,00
80,00240,00240,00240,00
Nordhofen40,00
60,00
80,00300,00500,001000,00
Rückeroth30,00
50,00
70,00240,00400,00560,00
Quirnbach50,00
70,0090,00320,00480,00640,00
Goddert30,00
40,00
80,00240,00320,00480,00
Ellenhausen30,00
35,00
40,00250,00300,00350,00
Steinen25,00
50,0060,00300,00450,00600,00
Krümmel30,00
50,00
75,00240,00400,00600,00
Ewighausen30,00
60,00
90,00250,00500,00750,00
Maroth24,00
36,0048,0060,0084,00108,00
Durchschnitt33,5253,6275,86259,52407,33566,67

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